Hirnschaden
Hirnschaden
Bei der Bewertung von Hirnschäden nach der VersMedV (Anlage Teil B Nr. 3.1) ist hinsichtlich der verbliebenen einzelnen Leistungsbeeinträchtigungen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine isolierte Bewertung der verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen würde deren Auswirkungen auf den köperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Bereich nur unzureichend erfassen, weil einzelne Leistungsbeeinträchtigungen nicht GdB-relevant sein könnten.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
15.09.2022
L 6 SB 3312/20
Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
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